Hilfsmittel, Versicherung und Haftung – im Policendschungel

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Flugzeug im Landeanflug

Flugzeug im LandeanflugEs gibt Dinge im Leben, mit denen man sich ungern beschäftigt. Versicherungen gehören dazu – doch wenn erst einmal ein Schadensfall eintritt, können die Kosten umso höher sein. Wir haben uns einmal umgesehen, wie es eigentlich mit der Versicherung von Hilfsmitteln aussieht: Rollstuhl, Beatmungsgerät, Sonstiges – wer haftet für was? Und welche Versicherung macht Sinn? Ein Überblick.

Vorwort

Auf den ersten Blick wirkt die Sache klar: die Krankenkasse lässt einen neuen Rollstuhl vorbeibringen. Und wenn damit etwas ist, zahlt die Kasse. Aber Moment – auf dem Lieferschein steht, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen wird. Wer haftet denn nun wofür – und wie sieht es eigentlich mit den Eigentumsverhältnissen für Hilfsmittel von der Krankenkasse aus?

Grundsätzliches

Die Krankenkasse ist verpflichtet, nicht nur verordnete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch für die Unterhaltskosten aufzukommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. 3 RK 12/96, 6. Februar 1997), das wir bereits in unserem Artikel über Stromkostenerstattung durch die Krankenkasse zitiert haben. Der Anspruch auf Hilfsmittel ergibt sich aus dem § 33 SGB V. Unerheblich für die Übernahme von Wartungskosten ist die Eigentumsfrage – während Fallpauschalengeräte Eigentum des Lieferanten bleiben, sind individuelle Hilfsmittel wie beispielsweise maßangefertigte Rollstühle Eigentum der Krankenkasse. In jedem Fall aber übernimmt die Krankenkasse die Wartungskosten. Schäden allerdings, die durch Unachtsamkeit oder durch Dritte entstehen, sind nicht zwingend Wartungsarbeiten im Sinne des SGB V und können zu einem bösen Erwachen führen.

Schadensarten und Haftung

So unzählige Schadensarten es gibt, so viele Versicherungen gibt es auch, die im Schadensfall greifen können. Die deutsche Rechtslage ist hier stark auslegungsabhängig und oft auf Einzelfallentscheidungen angewiesen. Während ein platter Reifen am Rollstuhl durch eine umherliegende Scherbe klar als normaler Nutzungsschaden ohne Eigenverschulden einzustufen ist, wodurch die Krankenkasse die Reparaturkosten zu tragen hat, sieht es schon wieder ganz anders aus, wenn ein Teil durch übermäßigen Krafteinsatz abbricht. In einem Forum habe ich mit großer Verwunderung die Aussage einer Nutzerin gelesen, das Beatmungsgerät ihres Kindes sei schon mehrfach vom Tisch gefallen, und die Kasse habe jeweils die Kosten übernommen – denn spätestens, wenn so etwas mehrfach vorkommt, kann die Krankenkasse durchaus grobe Fahrlässigkeit durch nicht sachgemäße Platzierung unterstellen. Und die Übernahme der Reparaturkosten mit dieser Begründung versagen. Ebenso schwierig ist die Lage bei Diebstahl von Hilfsmitteln oder bei einer Beschädigung durch Dritte. Schon mehrfach habe ich aus dem Bekanntenkreis oder in den Medien von Fällen gehört, wo Rollstühle kurz stehengelassen wurden und darauf gestohlen wurden, Handbikes, die vor der Tür geparkt wurden, beschädigt wurden, und dergleichen mehr.

Noch komplizierter wird es, wenn Dritten Schäden durch ein Hilfsmittel entstehen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor sind hier beispielsweise Kratzer in Autos, die durch einen Rollstuhl verursacht werden. Und gerade elektrische Rollstühle oder Rollstühle mit Hilfsantrieb haben durchaus auch das Potenzial, andere Menschen zu verletzen.

Schäden an Hilfsmitteln und zuständige Versicherungen

SchadenKostenübernahme durchBemerkung
Beschädigung durch DritteHaftpflicht der Verursachers(4)
DiebstahlHausratsversicherung(1), (2)
FeuerHausratversicherung(1)
Grobe FahrlässigkeitHaftpflicht(1)
Panne/VerschleißKrankenkasse
Schäden an FremdeigentumHaftpflicht(1)
VandalismusHausratversicherung(1)
VerlustWertsachenversicherung(3)
WartungKrankenkasse
WasserHausratversicherung(1)
WetterHausratversicherung(1)

Bemerkungen:

(1) – Einschluss des Hilfsmittels und Bedingungen individuell mit dem Versicherer klären!
(2) – Nur Einbruch- oder Entreißdiebstahl, Raub – nicht bei einfachem Diebstahl
(3) – Individuell abschließen
(4) – Im Regelfall Abwicklung über Krankenkasse und direkte Geltendmachung der Ansprüche ggn. Verursacher

Zusammenfassung

Lange nicht jeder Schaden ist durch die Krankenkasse gedeckt. Moderne Hilfsmittel wie E-Rollstühle, Beatmungsgeräte und ähnliche elektronische Geräte erreichen schnell Werte in fünfstelliger Höhe, und ebenso schnell können durch Unachtsamkeiten hohe Kosten entstehen, auf denen Besitzer von Hilfsmitteln unter Umständen sitzenbleiben. Und leider deckt auch bei Weitem nicht jede Versicherung alle Schadensfälle ab. Es lohnt sich also, sich einen Augenblick Zeit zu nehmen und die eigene Versicherungssituation zu prüfen, um auf der sicheren Seite zu sein.

[stextbox id=”beatmung”]Dieser Artikel gehört auch zur Themenseite “Heimbeatmung und Schlafapnoe”. Suchen Sie weitere Informationen, besuchen Sie die Themenseite – hier klicken.[/stextbox]

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