Orange Parkerleichterung für Behinderte – Antrag, Rechte und Pflichten

, ,
Orange Parkerleichterung für Behinderte (Gleichstellung) - Muster

Orange Parkerleichterung für Behinderte (Gleichstellung) - MusterIn Deutschland gehört der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte zu den wichtigsten Dokumenten, um deutliche Erleichterungen beim Parken zu erhalten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings noch einen weiteren Ausweis, der ebenfalls einige Sonderrechte beim Parken mit sich bringt: die orange Parkerleichterung für Behinderte, im Amtsdeutsch “Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung)” genannt. Hier erklärt Mobilista.eu, wer den orangen Parkausweis bekommt, wie er beantragt wird und welche Sonderrechte er dem jeweiligen Inhaber einräumt. Das Allerwichtigste aber gleich vorweg: die orange Parkerleichterung für Behinderte berechtigt NICHT zum Parken auf ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen!

Antrag auf einen Gleichstellungs-Parkausweis

Der Antrag auf den orangen Parksausweis, die Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung), wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Die Anforderungen, um die orange Parkerleichterung zu beantragen, sind wie folgt:

  • Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung
  • doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit

Ist mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt, wird das Straßenverkehrsamt ein Amtshilfeersuchen beim zuständigen Versorgungsamt stellen, um die Merkmale zu verifizieren – eine Prüfung durch das Versorgungsamt wird hierdurch NICHT ausgelöst. Ist seit dem 1. Oktober 2001 eine Erst- oder Neufeststellung durch das Versorgungsamt erfolgt, erhalten Menschen mit Behinderungen bei Erfüllen dieser Kriterien automatisch eine Zusatzbescheinigung zur Gleichstellung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde.

Die orange Parkerleichterung für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:

  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!).
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!)
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Wichtige Regelungen dabei:

  • Die orange Parkerleichterung gilt bundesweit, nicht aber im Ausland.
  • Die Nutzung von ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen (Rollstuhl-Symbol) ist grundsätzlich nicht statthaft, kann aber je nach Landesrecht genehmigt sein. In Berlin und Brandenburg dürfen Inhaber einer orangen Parkerleichterung diese Parkplätze ebenfalls nutzen.
  • Der orange Parkausweis erfüllt nicht die Kriterien, um einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle zu beantragen.
  • Es spielt keine Rolle, wer der Fahrer ist – der Parkausweis für Behinderte ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
  • In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen, um die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen (ausgenommen davon natürlich der sog. Schwerbehindertenparkplatz).
  • Die maximale Parkdauer beträgt im Regelfall 24 Stunden.
  • Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen! Davon abgesehen ist sie schlicht unsozial.
  • Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
  • Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
  • Ausschließlich der blaue Parkausweis berechtigt zu o.g. Ausnahmen. Der Schwerbehindertenausweis ist nicht ausreichend.
  • Kopien des Parkausweis für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

[stextbox id=”Parkplatz”]Dieser Artikel gehört auch zur Themenseite “Behindertenparkplatz”. Suchen Sie weitere Informationen, besuchen Sie die Themenseite – hier klicken.[/stextbox]

8 Kommentare
  1. maja sagte:

    Das Versorgungsamt Hannover (Landesamt f. Jugend u. Soziales) wusste
    a) nichts von einer orangenen Parkerleichterung und
    b) schon gar nichts von der Zusatzbescheinigung zur Gleichstellung.
    “Sie haben doch den Bescheid, dass aG aberkannt wurde – nur für aG stellen wir Bescheinigungen aus.”

    Meiner Tochter wurde das aG aberkannt – somit haben wir keinen Anspruch mehr auf den “Blauen”. Nun haben wir “nur noch” G,B,H und 100 % GdB
    Das zuständige Straßenverkehrsamt in Lehrte stellte sich am Telefon aber auch taub und keiner für zuständig.

    Werde dort mal mit dem Artikel persönlich vorsprechen (Zeit hab ich natürlich genug, schließlich bin ich mit/trotz meiner schulpflichtigen Tochter berufstätig – da kann ich es selbstverständlich jederzeit einrichten, zu den Öffnungszeiten zum Amt hinzuwandern…??!!)

    Sorry, für das “angekaut sein” – aber dass Ämter sich immer taub und stur stellen müssen, regt mich gerade sehr auf.

    Antworten
    • Robert sagte:

      Hatte ebenfalls einen ehemaligen blauen Ausweis. Habe nur G + B und 90 %. Den blauen bekomme ich nicht mehr – Ist für mich zwar nicht ersichtlich, mein Bein wächst nicht nach und das andere ist nach wie vor zerstückelt und wird nicht besser. Nun ja, also den Orangenen Ausweis. Doch weit gefehlt, habe ich das Amt doch darauf hingewiesen, das die erste Ablehung mit einem ganz anderen Namen betitelt war. Wie blöd von mir, nun soll ich die Voraussetzungen auch für den orangenen Ausweis nicht besitzen. Jetzt beginnt er der Behördenmarathon! Mal sehen wie das vor Gericht ausgeht.

      Antworten
      • maja sagte:

        Nachtrag zu meinem Kommentar:
        Habe dann übrigens tatsächlich mit dem Artikel in der Hand sowie dem SB-Ausweis den blauen Ausweis beim Straßenverkehrsamt persönlich abgegeben.
        Der orange Ausweis wurde sofort (!!) ausgestellt. :)

        Antworten
          • Toto sagte:

            Schon richtig und ich verstehe Sie, Herr Counselor. Nur was machen die Behinderten, die zwar steh- und gehfähig sind, jedoch dieses nur mit großen Problemen, gar unter Schmerzen hinbekommen? Wieso sollen diese Behinderten nicht auch die entsprechenden Parkplätze benutzen dürfen? FG, Toto

          • Michael Cannon sagte:

            Peer Counselor der Blaue Parkausweis wurde aberkannt, und ein Oranger Ausweis wurde ausgestellt.
            Das ist nur eine Parkerleichterung, und gestattet nicht das Parken auf den Stellflächen (Blau) mit Rollstuhlfahrer.
            Deine Sorge ist in diesem Fall unbegründet.
            Keep Smile ?

  2. Otto Kleiser sagte:

    Hallo,zur Info bei aG Verweigerung bitte auf die Verwaltungsvorschrift § 46 Abs. 1 Nr.11 der Straßenverkehrsordnung ( AZ : Sozialgericht Dresden DAR 2001 , 476 ) Text :Wenn jemand für eine Wegstrecke von zirka 50 Metern unter Mühe und Schmerzen 8 bis 10 Minuten braucht , wobei auch noch erhebliche Sturzgefahr besteht,dann hat er Anspruch auf Zuerkennung den Merkzeichens außergewöhnliche Gehbehinderung ( aG ) . Er kann damit einen Ausweis für Behindertenparkplätze beantragen .Der Anspruch darauf ergibt sich nicht aus dem Schwerbehindertenrecht sondern aus der Verwaltungsvorschrift zu § 46 siehe oben ! Hoffe die Info ist hilfreich . Drücke die Daumen und alles Gute . Otto

    Antworten
  3. Gernot Lahm sagte:

    Das Merkzeichen aG wird nur noch an Leute vergeben die nicht nur vorübergehend auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
    Das Merkzeichen G in Verbindung mit B ist dagegen leicht zu erreichen, wenn man nachweisen kann das ein Fußweg über 100m nicht zu bewältigen ist und eine dauerhaft Begleitung notwendig ist. z.B. auch bei Leuten die an grünem Star erkrankt sind und noch keine vollständige Erblindung erfolgt ist. das ist meine Erfahrung als VdK Sozialrechtsberater in Mitteldeuschland

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*