Parkausweis für Behinderte – Beantragen, Rechte und Pflichten
Der Parkausweis für Behinderte gehört zweifelsfrei zu den begehrtesten Dokumenten in Deutschland. Allein die Berechtigung zum Parken auf Rollstuhl-Parkplätzen weckt bei vielen Autofahrern Begierden, hinzu kommt eine ganze Reihe an weiteren Begünstigungen. Doch wie wird der Parkausweis für Behinderte beantragt, wem steht er zu, und wo sind die Grenzen der Sonderbefugnisse, die Besitzern des Schwerbehinderten-Parkausweises zugestanden werden? Im Nachfolgenden gibt es eine Übersicht über den Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte, über zuständige Stellen und Voraussetzungen sowie über den Umfang der Sondergenehmigung.
Dieser Artikel befasst sich mit dem einzigen Dokument, das zum Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen/Rollstuhl-Parkplätzen berechtigt: dem blauen Parkausweis für Behinderte nach dem Modell der Europäischen Union.
Die orange Parkerleichterung wird in einem weiteren Artikel besprochen – wichtig aber: sie berechtigt ausdrücklich NICHT zum Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen!
Antrag auf Ausstellung eines Parkausweis für Behinderte
Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweis für Behinderte wird bei der am Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Den klassischen blauen Schwerbehinderten-Parkausweis nach dem Modell der Europäischen Union (§46 StVO) können Menschen beantragen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen “aG” oder “Bl”
- Beidseitige Amelie (fehlende Gliedmaßen) oder Phokomelie, vergleichbare Einschränkungen
Das Straßenverkehrsamt wird daraufhin ein Amtshilfeersuchen an das zuständige Versorgungsamt zur Bestätigung der Merkmale stellen – eine Prüfung durch das Versorgungsamt wird hierdurch NICHT ausgelöst.
Der blaue Parkausweis für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:
- Auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken.
- Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!).
- Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
- An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
- Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
- Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!)
- An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
- In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Wichtige Regelungen dabei:
- Es spielt keine Rolle, wer der Fahrer ist – der Parkausweis für Behinderte ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
- In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen, um die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen (ausgenommen davon natürlich der sog. Schwerbehindertenparkplatz).
- Die maximale Parkdauer beträgt im Regelfall 24 Stunden.
- Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen! Davon abgesehen ist sie schlicht unsozial.
- Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
- Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
- Ausschließlich der blaue Parkausweis berechtigt zu o.g. Ausnahmen. Der Schwerbehindertenausweis ist nicht ausreichend.
- Kopien des Parkausweis für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.
Im europäischen Ausland gelten teils stark abweichende Regelungen. Eine englischsprachige Übersicht über die Regelungen in einzelnen EU-Ländern kann bei EU-Info.de heruntergeladen (Download-Link) werden.
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ich seht 17 iv ausweis
scher ufsl gahb halenbad Zürich
sit mach bei we und kuren
besen
Ich sehe immer wieder Leute ganz normal laufen und einkaufen und doch einen blauen Behindertenausweis im Fahrzeug liegen haben. Da es keine Identifikation zur Person gibt kann der Ausweis lustig in der Familie verteilt werden. Außerdem finde ich es sehr negativ das gerade bei Supermärkten niemand kontrolliert und darum die Behindertenparkplätze immer zugeparkt sind.