Sicherheitsbestimmungen: Grenzen barrierefreier Flugreisen

Easyjet A319 Kabine
Easyjet A319 Kabine

Foto: Christopher Doyle/flickr.com under cc by-sa 2.0

Mit Behinderung fliegen ist rein theoretisch kein Problem. Die Vorschriften der IATA verbieten die Diskriminierung von Fluggästen, allerdings steht die Sicherheit des Flugzeuges, der Crew und der Fluggäste natürlich über allen anderen Vorschriften. Und damit ergeben sich in der Praxis einige Einschränkungen beim barrierefreien Reisen im Flugzeug. Mobilista.eu hat nach Kontakt mit mehreren Menschen mit Behinderungen, die Schwierigkeiten hatten, einen geeigneten Flug zu buchen, einige Fakten zusammengetragen, wo Fliegen mit Behinderung schwierig bis inpraktikabel wird.

Rechtliche Grundlage für Menschen mit Behinderungen im Flugverkehr

Aus dem EG-Verordnung 1107/2007 (siehe Artikel Fliegen mit Rollstuhl oder anderen Behinderungen auf Mobilista.eu: Link) ergibt sich die Pflicht für Fluggesellschaften, Menschen mit Behinderungen Hilfen bei der Vorbereitung und Durchführung von Flugreisen zu stellen. Darunter fällt neben dem Anspruch auf Hilfeleistung am Flughafen und beim Boarding auch die Pflicht, nach Möglichkeit einen geeigneten Sitzplatz für Flugpassagiere mit Mobilitätseinschränkungen (PRM) zu reservieren. Durchsetzungsstelle für Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt.

Die erste Reihe im Flugzeug für Menschen mit Behinderungen

Immer wieder gibt es zwischen Fluggesellschaften und Menschen mit Behinderungen Diskussionen über die Sitzplatzwahl. Viele Menschen mit Behinderungen sind auf die zusätzliche Beinfreiheit angewiesen, die bei Economy-Flügen fast ausschließlich in den Sitzreihen an den Notausgängen gegeben ist. Und die meisten Fluggesellschaften verweigern mobilitätseingeschränkten Fluggästen (PRM) die Buchung der ersten Reihe. Diese wäre zwar einfach zugänglich für Menschen, die sich in der Kabine nur mit Hilfsmitteln wie einem Bordrollstuhl (Evac-Chair) fortbewegen können. Auf Anfrage teilt das Luftfahrt-Bundesamt zu den Gründen mit:

Sicherheitsanforderungen ergeben sich insbesondere aus den Vorgaben der
EU-OPS. Gemäß EU-OPS1.260 ist festlegt, dass das Luftfahrtunternehmen
sicherzustellen hat, dass Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit
keine Sitze zugewiesen werden oder von ihnen belegt werden, wenn dadurch
die Besatzung in ihren Aufgaben behindert werden könnte, der Zugang zur
Notausrüstung behindert werden könnte oder die Räumung des Flugzeugs in
Notfällen behindert werden könnte.

Eine Behinderung der Besatzung bei der Aufgabenwahrnehmung sowie Einschränkungen bei der Evakuierung des Luftfahrzeugs in einer Notfallsituation könnte sich bei der Vergabe von Sitzplätzen am Notausstieg ergeben. Vor diesem Hintergrund schließen Luftfahrtunternehmen regelmäßig die Vergabe solcher Sitzplätze (mit mehr Beinfreiheit) an mobilitätseingeschränkte Passagiere aus, was von hier aus nicht zu beanstanden ist.

Im Klartext bedeutet dies, dass die Fluggesellschaften rechtlich ebenfalls dazu verpflichtet sind, Sicherheitsrisiken abzuwägen und darauf zu achten, dass unter keinen Umständen eine mögliche Evakuierung verlangsamt wird. Eine Platzierung an den Notausgängen kommt daher nur für Passagiere infrage, die im Notfall in der Lage sind, unabhängig von der Bordbesatzung selbständig die Notausgänge zu öffnen, was für die meisten Passagiere mit Mobilitätseinschränkungen ausgeschlossen ist.

Auch bei Gangplätzen, die für mobilitätseingeschränkte Passagiere einfacher zu erreichen wären als der häufig vergebene Fensterplatz, ergeben sich laut Luftfahrt-Bundesamt unter Umständen Sicherheitsbedenken – hier zitiert aus einer Antwort, wo es konkret um die Anfrage eines Passagieres ging, der aufgrund eines versteiften Knies zusammen mit einem Reisebüro und Mobilista.eu auf der Suche nach einer möglichen Lösung war:

Eine Behinderung der Besatzung bei der Aufgabenwahrnehmung sowie Einschränkungen bei der Evakuierung des Luftfahrzeugs in einer Notfallsituation ist auch bei der Vergabe von Gangsitzplätzen an mobilitätseingeschränkte Reisende möglich. Betreffende Passagiere können in Notfallsituationen möglicherweise neben ihnen auf einem Mittel- oder Fenstersitzplatz befindliche Fluggäste am erforderlichen schnellen Verlassen ihres Sitzplatzes und somit des Flugzeugs hindern.
Durch das von einem Gangplatz mögliche, und häufig von mobilitätseingeschränkten Passagieren gewünschte, Ausstrecken der Beine in Bereich des Gangs käme es außerdem möglicherweise zu
Behinderungen der Flugbegleiter bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, da diese mit den von Ihnen für die Passagierversorgung genutzten Trolleys den Sitzplatzes der betreffender mobilitätseingeschränkter Passagiere nicht ohne weiteres passieren können. Auch erhöht sich die Unfallgefahr dahingehend, dass Flugbegleiter und andere Passagiere über die in den Gang ausgestreckten Beine dieser Flugreisenden stolpern und sich verletzen können oder die betreffende Person mit dem Trolley angefahren wird und sich dabei verletzt.

Im konkreten Fall war auf diese Weise keine Lösung zu erzielen, da er auf der Suche nach einem Flug nach Gran Canaria war, die von Deutschland aus in der Regel mit Charterflügen bedient werden, wo es lediglich eine Economy-Class gibt. Sein Wunsch war es, für seine Frau einen Sitzplatz zu erhalten, wo sie das Bein ausstrecken kann. Bei Langstreckenflügen kann ein Upgrade auf die Business- oder First Class Abhilfe schaffen – den Preisaufschlag müssen aber auch Menschen mit Behinderung in der Regel wie jeder andere Fluggast bezahlen, so das Luftfahrt-Bundesamt:

Eine Beförderung z.B. in der Business-Class wird in der Regel nur gegen ein höheres Entgelt, dass sowohl Behinderte als auch Nicht-Behinderte gleichermaßen zu zahlen haben, möglich sein.

Mobilista.eu hat zusätzlich ein medizinisches Dienstleistungszentrum mit Spezialisierung auf medizinische Flüge und Rückholungsflüge zu Rate gezogen, um im erwähnten Fall weiter nach möglichen Lösungen zu suchen. Hierzu schlägt Johannes Kramer von med con team vor:

Bei Air Berlin ist auch innereuropäisch eine Dreierreihe buchbar, sofern das Luftfahrzeugmuster dies hergibt. Auch gibt es die Möglichkeit, den vorderen Sitz dazu zu buchen – dies ist jedoch sehr kostenintensiv. Notfalls muss eine milde Schmerztherapie erfolgen, um Schmerzen durch die verdrehte Haltung zu verhindern oder zumindest zu lindern.

Es gibt sie also leider tatsächlich: praktische Grenzen in theoretisch völlig problemloser Mobilität. Nach wie vor werden viele Menschen vor größere Hürden gestellt, wenn sie mit körperlichen Einschränkungen reisen wollen – allerdings sind in vielen Fällen Kompromisse möglich.

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