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Je nach Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben Menschen mit Behinderung unterschiedliche Ansprüche.
Die nachfolgende Tabelle splittet auf, welches Merkzeichen zu welchen Ansprüchen führt.

Merkzeichen und Ansprüche

MerkzeichenAnspruchRechtsgrundlage
GUnentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung§§ 145 – 147 SGB IX
§ 3a Abs 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
0,30 Euro je km Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB > 50/60§ 9 Abs 2 EStG
900 Euro zusätzliche Werbungskostenpauschale oder 0,30 Euro je km für Privatfahrten§ 33 EStG
Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 v. H.§ 23 Abs 1 BSHG
BUnentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr§§ 145 – 147 SGB IX
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und AirBerlinGeschäftsbedingungen
Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen im internationalen Eisenbahnverkehr (Start oder Ziel in Deutschland)SCIC-NRT
aGUnentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr§§ 145 – 147 SGB IX
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung§ 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz
Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 Euro je km = 4.500 Euro§ 33 EStG
In vielen Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung§ 46 Abs 1 StVO
HUnentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr§§ 145 – 147 SGB IX
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung§ 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
3 700 Euro Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung§ 33b EStG
In vielen Gemeinden Befreiung von der HundesteuerSatzungen der Gemeinde und Städte
Gewährung von Pflegezulage nach dem BVG§ 35 BVG
Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.SGB XI, BSHG
RFBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht§ 1 BefrVO
Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 Euro netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
BlUnentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr§§ 145 – 147 SGB IX
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 Euro netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
3 700 Euro Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung
Gewährung von Pflegezulage der Stufe III nach BVG
Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen
Portofreie Beförderung v. Blindensendungen
Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen EisenbahnverkehrSCIC-NRT
Gewährung von Blindengeld§§ 145–147 SGB IX
GlUnentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung§ 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
Rechtsansprüche je nach Merkzeichen der Behinderung

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