Steuer 2014: So sparen Menschen mit Behinderungen und pflegende Angehörige

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Geldscheine
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Foto: Maik Meid/flickr.com (cc by 2.0)

Die Steuererklärung 2013 steht bevor – am 31. Mai endet die Abgabefrist. Zeit für viele Menschen, sich mit Steuererleichterungen zu befassen. An Steuertipps mangelt es kaum, doch nur wenige Seiten informieren darüber, wie Menschen mit Behinderungen und pflegende Angehörige ebenfalls sparen können. Wir informieren über Steuerfreibeträge für Behinderte, Pflegepauschbeträge, Fahrtkostenanrechnung und vieles mehr. Denn je nach Grad der Behinderung, Pflegestufe, Pflegeaufwand und außergewöhnlichen Belastungen können bei der Steuererklärung auch bei Menschen mit Behinderungen und bei pflegenden Angehörigen ordentliche Summen eingespart werden. Ein Überblick über die Steuererleichterungen.

Das Finanzamt ist vielen Menschen so sympathisch wie der Zahnarzt. Hier geht es um Geld, um Bürokratie, unübersichtliche Formulare, und mancher fühlt sich vom Fiskus eher ungerecht behandelt (an dieser Stelle sei fairerweise angemerkt, dass unser Finanzamt entgegen der allgemeinen Meinung bisher immer sehr freundlich, wohlwollend und kompetent war). Dabei haben viele Menschen die Möglichkeit, sich hier vorausbezahlte Einkommenssteuer zurückzuholen. Wir haben uns durch die Steuererklärung gearbeitet und zahlreiche Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen und pflegende Angehörige recherchiert.

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Voraussetzung für Steuererleichterungen

Um in den Genuss von Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen zu kommen, müssen die Einschränkungen grundsätzlich mindestens beim Erstantrag durch amtliche Dokumente wie Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid nachgewiesen werden. Hieraus müssen auch der Grad der Behinderung (GdB) sowie die entsprechenden Merkmale (G, aG, B, H, Bl etc) hervorgehen – sonst weist das Finanzamt jeden Antrag umgehend ab. In den Folgejahren reicht es, im entsprechenden Formular anzukreuzen, dass der Nachweis bereits vorgelegen hat, sofern sich an Merkmalen oder GdB nichts verändert hat.

Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen?

Bereits hier wird es spannend: Menschen mit einem GdB von 25% und höher haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, der direkt vom Finanzamt als Freibetrag eingetragen werden kann. Alternativ können auch die nachgewiesenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung und ihren Folgen entstehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Doch Vorsicht: diese müssen nicht nur nachgewiesen werden, sondern es wird auch noch eine zumutbare Eigenbeteiligung abgezogen! In Einzelfällen können auch Kosten, die den eingetragenen Behinderten-Pauschbetrag übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB:

GdB/MerkmalPauschbetrag EUR
25-30310
35-40430
45-50570
55-60720
65-70890
75-801.060
85-901.230
95-1001.420
Hinterbliebene370
Bl, H, Pflegest. 33.700

Je nach GdB, Merkmalen und Pflegestufe sowie realen Belastungen ist also abzuwägen, ob die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder ob der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird.

Zusätzliche außergewöhnliche Belastungen

Über den Behinderten-Pauschbetrag für Behinderte hinaus gibt es weitere absetzbare Posten:

Fahrtkosten

Ohne Nachweis können Menschen mit einem GdB von 80 und darüber sowie Menschen mit einem GdB ab 70 und Merkmal G jährlich Fahrtkosten in Höhe von maximal 3.000 Kilometern à 30 Cent, also 900 Euro, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Gegen Nachweis (Fahrtenbuch oder Belege) können Menschen mit Merkmalen aG, Bl oder H bis zu 15.000 Kilometer à 30 Cent, also 4.500 Euro, geltend machen – sollten sich allerdings auf eine Prüfung einstellen.

Ausgaben für behindertengerechte Aus- oder Umbauten

Wird die Wohnung behindertengerecht umgebaut, können diese Kosten, die unmittelbar durch die Behinderung entstehen, ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eine amtsärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit der Umbauten VOR Umbaubeginn ist hier allerdings notwendig.

Krankheitskosten, Kosten für Kuren oder Ausgaben für andere Begleitpersonen als die Pflegeperson können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Zu beachten: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen erfolgt mit einer von der Einkommenshöhe abhängigen Einkommensbeteiligung – die Kosten werden also nicht vollständig abzugsfähig sein.

Haushaltshilfe

Bei einem GdB ab 50 oder Vorliegen des Merkmales H können jährlich bis zu 924 Euro abgezogen werden, wenn eine Haushaltshilfe oder Putzfrau beschäftigt wird.

Pflege-Pauschbetrag

Pflegende Angehörige, die Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen H oder Pflegestufe 3 zu Hause pflegen (also bei sich, in der gemeinsamen Wohnung oder bei der zu pflegenden Person), können jährlich einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen, sofern sie für die Pflege keine Geldleistung erhalten. Achtung: hierunter fällt auch das Pflegegeld! Die Pflege muss dabei an mindestens 36 Tagen im Jahr erfolgen. Erfolgt sie durch mehrere Personen, müssen diese sich den Pflege-Pauschbetrag untereinander aufteilen. Der kurzzeitige Einsatz von professionellem Pflegepersonal beispielsweise im Rahmen der Verhinderungspflege steht dem Pflege-Pauschbetrag nicht im Weg.

Nützliche Links

Eine exzellente ausführliche Broschüre zum Thema Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen hat das Bayerische Staatsministerium für Finanzen 2011 veröffentlicht. Das Werk mit dem Titel “Steuertipps für Menschen mit Behinderung” kann hier als PDF kostenlos heruntergeladen werden.

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